Dysphagie-Netzwerk NORD
Satzung vom 21.02.2018
§1 Name und Sitz
- Der Verein führt den Namen „Dysphagie-Netzwerk Nord“ und soll in das Vereinsregister
eingetragen werden. - Der Verein führt nach Eintragung in das Vereinsregister den Namenszusatz „eingetragener Verein“
in abgekürzter Form „e.V.“ - Der Verein hat den Sitz in Rostock.
- Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§2 Zweck des Vereins
Zweck des Vereins ist die Förderung der Erforschung und Weiterentwicklung der
pathophysiologischen Grundlagen von Schluckstörungen und Begleitsymptomen, um eine gute
Behandlung von Patienten mit diesen Störungen sicher zu stellen.
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke.
Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch folgende Maßnahmen: - Vernetzung der verschiedenen Berufsgruppen, die mit schluckgestörten Patienten arbeiten.
- Qualifizierung von Ärzten, Logopäden, Ergo- und Physiotherapeuten, Pflegefachkräften sowie
Fachpersonal der Bereiche Hilfsmittelversorgung und Ernährungsberatung auf dem Gebiet
der Dysphagiologie. - Ausrichtung von öffentlichen Fachveranstaltungen.
- Öffentlichkeitsarbeit zur Information und Sensibilisierung bezüglich des Themas „Dysphagie“.
- Förderung des interdisziplinären, fachlichen Austausches bezüglich Diagnostik und
Therapiemethoden oder medikamentösen Therapieansätzen. - Interdisziplinäre Fort- und Weiterentwicklung von Diagnostik, Therapie und Hilfsmitteln.
- Austausch von Wissen und Forschungsergebnissen zur Dysphagie unter den Mitgliedern des
Dysphagie-Netzwerk Nord in Form von Treffen, Publikationen und Workshops. - Beratung und Information von Betroffenen und Angehörigen.
- Verbesserung von Lebensqualität und Teilhabe der Patienten mit Dysphagie durch eine
interdisziplinär gerichtete Behandlung.
Der Verein Dysphagie-Netzwerk Nord setzt sich zur Aufgabe, die Mitglieder und alle
interdisziplinären Bereiche, bei denen Schluckstörungen einen wesentlichen Bestandteil der
täglichen Arbeit darstellen, zu informieren und zu fördern. Der Verein ist selbstlos tätig.
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Er verfolgt keine wirtschaftlichen Zwecke. Mittel des Vereines dürfen nur für satzungsmäßige
Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft
als Mitglieder keine sonstigen Zuwendungen aus den Mitteln des Vereines.
Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des
Vereins an die Deutsche interdisziplinäre Gesellschaft für Dysphagie (DGD) e.V. (Registergericht:
Amtsgericht München; Registernummer: VR 201832), die es unmittelbar und ausschließlich für
gemeinnützige und mildtätige Zwecke und für die „Förderung von Diagnostik und Therapie der
Dysphagie“ zu verwenden hat.
Alle Inhaber von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig.
§3 Erwerb der Mitgliedschaft
Mitglieder können natürliche Personen werden, die einen Bezug zur Diagnostik, Therapie oder
Betreuung von Schluckstörungen haben.
Die Mitgliedschaft ist schriftlich zu beantragen. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.
Die Mitgliedschaft wird mit Aushändigung einer schriftlichen Aufnahmeerklärung wirksam. Ein
Aufnahmeanspruch besteht nicht.
§4 Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet durch: - den Tod des Mitglieds
- freiwilligen Austritt
- Ausschluss aus dem Verein
Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Ein Austritt ist jederzeit
möglich. Der Austritt wird schriftlich durch den Vorstand bestätigt.
Ein Mitglied kann- wenn es gegen die Vereinsinteressen verstößt oder mit der Zahlung von
mindestens zwei Beiträgen im Rückstand ist- durch Beschluss des Vorstandes aus dem Verein
ausgeschlossen werden. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied unter Setzung einer
angemessenen Frist Gelegenheit zu bieten, sich schriftlich zu rechtfertigen. Der Ausschluss wird
sofort mit Beschlussfassung wirksam.
§5 Mitgliedsbeitrag
Es ist ein Mitgliedsbeitrag zu leisten. Seine Höhe bestimmt die jährliche Mitgliederversammlung. Die
erste ordentliche Mitgliederversammlung findet im Oktober 2018 statt. Auf ihr werden der Beitrag
für das Geschäftsjahr 2018 und 2019, die Zahlungsmodalitäten und die festzusetzenden Fristen
beschlossen. Eine Aufnahmegebühr wird nicht erhoben.
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§6 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind: - der Vorstand
- die Mitgliederversammlung
§7 Vorstand - Der Vorstand besteht aus:
a) dem 1. Vorsitzenden
b) dem 2. Vorsitzenden
c) dem Schriftführer
d) dem Kassenwart - Je zwei Vorstandsmitglieder vertreten gemeinsam. Zeichnungsberechtigt für den Verein sind der 1.
Vorsitzende, der 2. Vorsitzende und der Kassenwart.
Die Vertretungsmacht des Vorstandes ist mit Wirkung gegen Dritte in der Weise beschränkt, dass für
Rechtsgeschäfte mit einem Geschäftswert von über 5.000 Euro die Zustimmung der
Mitgliederversammlung erforderlich ist. - Der Vorstand wird durch Beschluss der Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahren
gewählt. Er bleibt bis zur satzungsgemäßen Wahl des nächsten Vorstandes im Amt. - Das Amt eines Mitgliedes des Vorstandes endet mit Rücktritt oder dem Ausscheiden aus dem
Verein. Ein Nachfolger ist für die restliche Amtslaufzeit zu wählen. - Die Mitgliederversammlung kann ein Vorstandsmitglied mit der Ausübung zweier Vorstandsämter
betrauen. - Der Vorstand ist ehrenamtlich tätig.
- Der Vorstand trifft sich so oft, wie es die Verwaltung des Vereins erfordert. Mindestens einmal
jährlich ist ein Vorstandstreffen vor der Mitgliederversammlung Pflicht. - Je zwei Vorstandsmitglieder repräsentieren den Verein gegenüber Dritten und gegenüber
steuerlichen und rechtlichen Strukturen. - Der Vorstand kann Arbeitsgruppen bilden.
- Die Verwaltung der Mitgliederlisten, die schriftliche Dokumentation von Versammlungen und die
Dokumentation von Abstimmungen obliegen der Verantwortung des Schriftführers.
Die Versammlungsprotokolle müssen durch den Vorsitzenden gegengezeichnet werden. Die
Verteilung und Archivierung der Protokolle sind Aufgabe des Schriftführers.
4 - Der Kassenwart ist für die ordentliche Führung der Konten und für das Vereinsbudget
verantwortlich. Er betreut die steuerliche Abwicklung des Vereins und die Beantragung der
Gemeinnützigkeit zusammen mit dem 1. Vorsitzenden. - Jedes Jahr muss der Kassenwart unter Mithilfe von 2 zu benennenden Kassenprüfern einen
Rechenschafts- und Geschäftsbericht erstellen und diesen zusammen mit der Jahresrechnung sowie
einem Haushaltsplan für das Folgejahr in der Mitgliederversammlung vortragen.
§8 Beschlussfassung des Vorstandes
Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in Sitzungen, die vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung
vom 2. Vorsitzenden schriftlich mit einer Frist von mindestens einer Woche einberufen werden.
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Mitglieder, darunter der 1. oder 2.
Vorsitzende anwesend sind.
Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen, gültigen Stimmen. Bei
Stimmgleichheit entscheidet der 1. Vorsitzende, wenn nicht anwesend, der 2. Vorsitzende.
Die Beschlüsse sind in ein Beschlussbuch einzutragen und vom Sitzungsleiter zu unterschreiben.
§9 Die Mitgliederversammlung - Die Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert, jedoch
mindestens:
a) einmal jährlich
b) nach Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes binnen 3 Monaten - In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme. Die Bevollmächtigung eines
anderen Mitgliedes zur Stimmabgabe ist zulässig, jedoch darf kein Mitglied mehr als zwei
Vollmachten annehmen. Die Bevollmächtigung zur Stimmabgabe muss schriftlich erfolgen.
Die Mitgliederversammlung ist mindestens für folgende Angelegenheiten zuständig:
a) Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes und Beschlussfassung über die
Entlastung des Vorstandes, sowie die Genehmigung des Haushaltsplanes
b) Festsetzung der Höhe und Fälligkeit des Jahresbeitrages
c) Wahl und Abberufung der Vorstandsmitglieder
d) Beschlussfassungen über Änderungen der Satzung und Auflösung des Vereins
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§10 Die Einberufung der Mitgliederversammlung - Die Mitgliederversammlung ist vom Vorstand schriftlich oder per E-Mail unter Einhaltung einer
Frist von 2 Wochen zu berufen. - Bis zu diesem Zeitpunkt kann jedes Mitglied Gegenstände zur Beschlussfassung vorschlagen.
- Die Berufung der Versammlung muss den Gegenstand der Beschlussfassung (Tagesordnung)
bezeichnen. - Die Frist beginnt mit dem Tag der Absendung der Berufung an die letzte bekannte
Mitgliederanschrift, ersatzweise mit dem Tag der letzten ausgeführten Berufung per E-Mail.
§11 Die Beschlussfassung der Mitgliederversammlung - Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von einem
anderen Vorstandsmitglied geleitet. - Es ist Protokoll zu führen. Der Schriftführer oder ein dazu bestelltes Mitglied der
Mitgliederversammlung erstellt das Protokoll über die Mitgliederversammlung. Das Protokoll ist vom
Schriftführer und vom 1. bzw. 2. Vorsitzenden zu unterschreiben. - Beschlussfähig ist eine ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung, wenn mindestens 7
stimmberechtigte Mitglieder anwesend sind. Die Zahl der Anwesenden ist maßgeblich, nicht die der
Stimmrechte. Sind keine 7 stimmberechtigten Mitglieder anwesend, ist eine zweite Versammlung
innerhalb von 4 Wochen mit der gleichen Tagesordnung einzuberufen, in der Beschlussfähigkeit
unabhängig von der Zahl der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder besteht. Auf diesen
Umstand ist in der 2. Ladung ausdrücklich hinzuweisen. - Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen
Stimmen. Zur Beschlussfassung über Satzungsänderungen sind ¾ der abgegebenen, gültigen
Stimmen notwendig. Zur Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins sind 4/5 der abgegebenen,
gültigen Stimmen notwendig. Zur Änderung des Zweckes des Vereins (§2 der Satzung) ist die
Zustimmung aller Mitglieder erforderlich; die Zustimmung der nichtanwesenden Mitglieder muss
schriftlich oder per E-Mail eingeholt werden. - Für Wahlen gilt folgendes: hat im ersten Wahlgang kein Kandidat die einfache Mehrheit erreicht,
findet eine Stichwahl zwischen den beiden Kandidaten mit den meisten Stimmen statt.
Ende
Satzungsänderung des Dysphagie – Netzwerk NORD der ursprünglichen Fassung vom 21.02.18
Hiermit wird der § 3 und der damit verbundene § 9 der Satzung des Dysphagie – Netzwerkes NORD
laut einstimmigen Beschluss vom 20.03.2019 geändert.
§3 Erwerb der Mitgliedschaft
Mitglieder können natürliche Personen werden, die einen Bezug zur Diagnostik, Therapie oder
Betreuung von Schluckstörungen haben. Die Mitgliedschaft ist schriftlich zu beantragen. Über die
Aufnahme entscheidet der Vorstand. Die Mitgliedschaft wird mit Aushändigung einer schriftlichen
Aufnahmeerklärung wirksam. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht. - aktive Mitgliedschaft
Die aktive Mitgliedschaft kann erst dann schriftlich beantragt werden, wenn mindestens ein Jahr eine
passive Mitgliedschaft vorlag. Eine aktive Mitgliedschaft berechtigt die Teilnahme an allen
Versammlungen des Vereins insbesondere der ordentlichen Mitgliederversammlung. Aktive
Mitglieder sollten mit ihrem Stimmrecht stets die Interessen des Vereins vertreten. Aktuell sind alle
Gründungsmitglieder aktive Mitglieder. - passive Mitgliedschaft
Eine passive Mitgliedschaft ist schriftlich über einen Aufnahmebogen zu beantragen. Sie berechtigt
die Teilnahme von Arbeitsgruppensitzungen, bei denen die Besprechung von Fallbeispielen und
interdisziplinären Weiterbildungen, ohne Vergabe von Fortbildungspunkten, und Beratung
erfolgen. Nach einer Frist von einem Jahr kann über eine aktive Mitgliedschaft entschieden werden.
Die Teilnahme an veranstalteten Symposien des Vereins wird mit der passiven Mitgliedschaft
ermäßigt.
§9 Die Mitgliederversammlung - Die Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert, jedoch
mindestens:
a) einmal jährlich
b) nach Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes binnen 3 Monaten - In der Mitgliederversammlung hat jedes aktive Mitglied eine Stimme. Die Bevollmächtigung eines
anderen Vollmitgliedes zur Stimmabgabe ist zulässig, jedoch darf kein aktives Mitglied mehr als zwei
Vollmachten annehmen. Die Bevollmächtigung zur Stimmabgabe muss schriftlich erfolgen.
Die Mitgliederversammlung ist mindestens für folgende Angelegenheiten zuständig:
a) Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes und Beschlussfassung über die Entlastung des
Vorstandes, sowie die Genehmigung des Haushaltsplanes
b) Festsetzung der Höhe und Fälligkeit des Jahresbeitrages
c) Wahl und Abberufung der Vorstandsmitglieder
d) Beschlussfassungen über Änderungen der Satzung und Auflösung des Vereins
Rostock, 08.07.19 ___ ____ ____
Schriftführer 1. Vorsitzender 2. Vorsitzender
DATENSCHUTZHINWEISE FÜR MITGLIEDER DES
VEREINS UND ANDERE VERGLEICHBAR BETROFFENE
GEMÄSS EU-DATENSCHUTZ-GRUNDVERORDNUNG
(DSGVO)
Mit den folgenden Informationen möchten wir Ihnen einen Überblick über die Verarbeitung Ihrer
personenbezogenen Daten durch uns und Ihre Rechte aus dem Datenschutzrecht geben. Welche
Daten im Einzelnen verarbeitet und in welcher Weise genutzt werden, richtet sich maßgeblich nach
den beantragten bzw. vereinbarten Bestandteilen Ihres Beschäftigungsverhältnisses oder
anderweitigen Vertragsverhältnisses.
Wer ist für die Datenverarbeitung verantwortlich und an wen kann ich mich wenden?
Verantwortliche Stelle ist:
Dysphagie – Netzwerk Nord e.V.
c/o Dr.med. Katrin Neumann
FÄ für HNO-Heilkunde, Stimm- und Sprachstörungen
Amtsgarten 19
18233 Neubukow
Sie erreichen unsere Datenschutzbeauftragte unter:
Moni.julius@t-online.de
Welche Quellen und Daten nutzen wir?
Wir verarbeiten personenbezogene Daten, die wir im Rahmen des Beschäftigungsverhältnisses von
unseren Beschäftigten und anderen vergleichbar Betroffenen erhalten. Zudem verarbeiten wir –
soweit für die Zwecke der Einstellung, der Erfüllung des Arbeitsvertrags und der Beendigung des
Beschäftigungsverhältnisses erforderlich – personenbezogene Daten, die wir von Ihnen erhalten
haben.
Zu den personenbezogenen Daten zählen insbesondere:
Personalien (z. B. Name und Adresse und Kontaktdaten und sowie Berufsbezeichnung)
sowie andere mit den genannten Kategorien vergleichbare Daten.
Weitere relevante personenbezogene Daten können sein:
Bilddaten (z. B. Arbeitsgruppenfotos, Passbild)
sowie andere mit den genannten Kategorien vergleichbare Daten.
Wofür verarbeiten wir Ihre Daten (Zweck der Verarbeitung) und auf welcher Rechtsgrundlage?
Wir verarbeiten personenbezogene Daten im Einklang mit den Bestimmungen der europäischen
Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) und dem Bundesdatenschutzgesetz (BDSG):
Zur Erfüllung von vertraglichen Pflichten (§ 26 BDSG)
Die Verarbeitung von Daten erfolgt zur Begründung, Durchführung oder Beendigung der
Vereinstätigkeit. Sofern Sie zusätzliche Aufgaben erfüllen (z.B. Ämter etc.), werden Ihre Daten zur
Erfüllung dieser Zusatzleistungen verarbeitet, soweit dies erforderlich ist.
Im Rahmen der Interessenabwägung (Art. 6 Abs. 1 f DSGVO)
Soweit erforderlich verarbeiten wir Ihre Daten über die eigentliche Erfüllung des Vereins hinaus zur
Wahrung berechtigter Interessen von uns oder Dritten. Beispiele für solche Fälle sind:
Veröffentlichung dienstlicher Kontaktdaten im Intranet und internen Telefonbuch und auf der
Webseite.
Aufgrund Ihrer Einwilligung (Art. 6 Abs. 1 a DSGVO in Verbindung mit Art. 88 DSGVO und § 26
Abs. 2 BDSG)
Wenn Sie uns eine Einwilligung zur Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten erteilt haben,
erfolgt eine Verarbeitung nur gemäß den in der Einwilligungserklärung festgelegten Zwecken und im
darin vereinbarten Umfang. Eine erteilte Einwilligung kann jederzeit mit Wirkung für die Zukunft
widerrufen werden. Dies gilt auch für den Widerruf von Einwilligungserklärungen, die vor der
Geltung der DSGVO, also vor dem 25. Mai 2018, uns gegenüber erteilt worden sind. Der Widerruf der
Einwilligung wirkt erst für die Zukunft und berührt nicht die Rechtmäßigkeit der bis zum Widerruf
verarbeiteten Daten.
Dies betrifft:
Nutzung von Mitarbeiterbildern
Aufgrund gesetzlicher Vorgaben (Art. 6 Abs. 1 c DSGVO sowie Art. 88 DSGVO und § 26 BDSG)
Als Verein unterliegen wir diversen rechtlichen Verpflichtungen, das heißt gesetzlichen
Anforderungen (z.B. Steuerberater, Finanzamt ect.) sowie aufsichtsrechtlichen Vorgaben (z.B.
Amtsgericht). Zu den Zwecken der Verarbeitung gehören unter anderem die Identitätsprüfung, die
Erfüllung Dokumentationspflichten.
Wer bekommt meine Daten?
Innerhalb des Vereins erhalten diejenigen Stellen Zugriff auf Ihre Daten, die diese zur Erfüllung der
vertraglichen, gesetzlichen und aufsichtsrechtlichen Pflichten sowie zur Wahrung berechtigter
Interessen benötigen, z.B. Gründungsgremium.
Auch von uns eingesetzte Dienstleister und Erfüllungsgehilfen können zu diesen Zwecken Daten
erhalten, sofern diese die Daten zur Erfüllung ihrer jeweiligen Leistung benötigen. Dies sind z.B. ITDienstleistungen.
Sämtliche Dienstleister sind vertraglich dazu verpflichtet, Ihre Daten vertraulich zu
behandeln.
Im Hinblick auf die Datenweitergabe an Empfänger außerhalb unseres Vereins ist zunächst zu
beachten, dass ich als Vorsitzender nur erforderliche personenbezogene Daten unter Beachtung der
anzuwendenden Vorschriften zum Datenschutz weitergeben. Informationen über unsere Mitglieder
dürfen wir grundsätzlich nur weitergeben, wenn gesetzliche Bestimmungen dies gebieten, Sie
eingewilligt haben oder wir zur Weitergabe anderweitig befugt sind.
Unter diesen Voraussetzungen können Empfänger personenbezogener Daten z.B. sein:
Steuerbehörden öffentliche Stellen und Institutionen (z.B. Finanzbehörden und
Strafverfolgungsbehörden) bei Vorliegen einer gesetzlichen oder behördlichen Verpflichtung
Wirtschafts- und Lohnsteuerprüfer. Weitere Datenempfänger können diejenigen Stellen sein, für die
Sie uns Ihre Einwilligung zur Datenübermittlung erteilt haben oder an die wir aufgrund einer
Interessenabwägung befugt sind, personenbezogene Daten zu übermitteln.
Werden Daten in ein Drittland oder an eine internationale Organisation übermittelt?
Eine Datenübermittlung an Stellen in Staaten außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums
(sogenannte Drittstaaten) findet statt, soweit es gesetzlich vorgeschrieben ist (z.B. steuerrechtliche
Meldepflichten) Sie uns Ihre Einwilligung erteilt haben oder dies durch das berechtigte Interesse
datenschutzrechtlich legitimiert ist und keine höheren schutzwürdigen Interessen des Betroffenen
dem entgegenstehen.
Darüber hinaus übermitteln wir keine personenbezogenen Daten an Stellen in Drittstaaten oder
internationale Organisationen.
Wie lange werden meine Daten gespeichert?
Wir verarbeiten und speichern Ihre personenbezogenen Daten solange dies für die Erfüllung unserer
vertraglichen und gesetzlichen Pflichten erforderlich ist. Dabei ist zu beachten, dass die
Mitgliedschaft ein Dauerschuldverhältnis ist, welches auf einen längeren Zeitraum angelegt ist.
Sind die Daten für die Erfüllung vertraglicher oder gesetzlicher Pflichten nicht mehr erforderlich,
werden diese regelmäßig gelöscht, es sei denn, deren – befristete – Weiterverarbeitung ist
erforderlich zu folgenden Zwecken:
Erfüllung gesetzlicher Aufbewahrungspflichten, die sich z.B. ergeben können aus: Sozialgesetzbuch
(SGB IV), Handelsgesetzbuch (HGB) und Abgabenordnung (AO). Die dort vorgegebenen Fristen zur
Aufbewahrung bzw. Dokumentation betragen in der Regel sechs bis zehn Jahre.
Erhaltung von Beweismitteln im Rahmen der gesetzlichen Verjährungsvorschriften. Nach den §§ 195
ff des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) können diese Verjährungsfristen bis zu 30 Jahre betragen,
wobei die regelmäßige Verjährungsfrist 3 Jahre beträgt.
Sofern die Datenverarbeitung im berechtigten Interesse von uns oder einem Dritten erfolgt, werden
die personenbezogenen Daten gelöscht, sobald dieses Interesse nicht mehr besteht. Hierbei gelten
die genannten Ausnahmen. Gleiches gilt für die Datenverarbeitung aufgrund einer erteilten
Einwilligung. Sobald diese Einwilligung für die Zukunft durch Sie widerrufen wird, werden die
personenbezogenen Daten gelöscht, es sei denn es besteht eine der genannten Ausnahmen. Erfolgt
die Speicherung der Daten auf Grund einer Betriebsvereinbarung, wird die Speicherdauer dort
geregelt.
Welche Datenschutzrechte habe ich?
Jede betroffene Person hat das Recht auf Auskunft nach Artikel 15 DSGVO, das Recht auf
Berichtigung nach Artikel 16 DSGVO, das Recht auf Löschung nach Artikel 17 DSGVO, das Recht auf
Einschränkung der Verarbeitung nach Artikel 18 DSGVO, das Recht auf Widerspruch aus Artikel 21
DSGVO sowie das Recht auf Datenübertragbarkeit aus Artikel 20 DSGVO. Beim Auskunftsrecht und
beim Löschungsrecht gelten die Einschränkungen nach §§ 34 und 35 BDSG. Darüber hinaus besteht
ein Beschwerderecht bei einer zuständigen Datenschutzaufsichtsbehörde (Artikel 77 DSGVO).
Eine erteilte Einwilligung in die Verarbeitung personenbezogener Daten können Sie jederzeit uns
gegenüber widerrufen. Dies gilt auch für den Widerruf von Einwilligungserklärungen, die vor der
Geltung der Datenschutzgrundverordnung, also vor dem 25. Mai 2018, uns gegenüber erteilt worden
sind. Bitte beachten Sie, dass der Widerruf erst für die Zukunft wirkt. Verarbeitungen, die vor dem
Widerruf erfolgt sind, sind davon nicht betroffen.
Gibt es eine Pflicht zur Bereitstellung von Daten?
Im Rahmen der Mitgliedschaft müssen Sie diejenigen personenbezogenen Daten bereitstellen, die für
die Aufnahme, Durchführung und Beendigung einer Vereinsmitgliedschaft und zur Erfüllung der
damit verbundenen vertraglichen Pflichten erforderlich sind oder zu deren Erhebung wir gesetzlich
verpflichtet sind. Ohne diese Daten werden wir in der Regel nicht in der Lage sein, den Vertrag mit
Ihnen zu schließen oder diesen auszuführen.
Inwieweit gibt es eine automatisierte Entscheidungsfindung?
Zur Begründung, Durchführung und Beendigung der Arbeitsbeziehung nutzen wir keine
vollautomatisierte automatische Entscheidungsfindung gemäß Artikel 22 DSGVO. Sollten wir diese
Verfahren in Einzelfällen einsetzen, werden wir Sie hierüber und über Ihre diesbezüglichen Rechte
gesondert informieren, sofern dies gesetzlich vorgegeben ist.
Findet ein Profiling statt?
Wir verarbeiten Ihre Daten nicht mit dem Ziel, bestimmte persönliche Aspekte zu automatisiert zu
bewerten.
Information über Ihr Widerspruchsrecht nach Artikel 21 Datenschutz-Grundverordnung
(DSGVO)
Einzelfallbezogenes Widerspruchsrecht
Sie haben das Recht, aus Gründen, die sich aus Ihrer besonderen Situation ergeben, jederzeit gegen
die Verarbeitung Sie betreffender personenbezogener Daten, die aufgrund von Artikel 6 Absatz 1
Buchstabe f DSGVO (Datenverarbeitung auf der Grundlage einer Interessenabwägung) erfolgt,
Widerspruch einzulegen; dies gilt auch für ein auf diese Bestimmung gestütztes Profiling im Sinne
von Artikel 4 Nr. 4 DSGVO.
Legen Sie Widerspruch ein, werden wir Ihre personenbezogenen Daten nicht mehr verarbeiten, es
sei denn, wir können zwingende schutzwürdige Gründe für die Verarbeitung nachweisen, die Ihre
Interessen, Rechte und Freiheiten überwiegen, oder die Verarbeitung